Trampeln für Ampeln
Initiative für sichere Schulwege am Humannplatz

Unsere Pressemitteilung vom 5. 10. 2022

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Unser Schreiben an den Bezirksbürgermeister von Pankow, Sören Benn, vom 21. 8. 2022

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Gleichlautende Schreiben haben wir am selben Tag auch dem Schulamt Pankow und der Senatsverwaltung für Verkehr übersandt.

 

Antwort der Senatsverwaltung für Verkehr vom 7. 10. 2022

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Gesetzliche Vorgaben für die Gestaltung von Schulwegen –
und wie die Verwaltung sie ignoriert

Berliner Mobilitätsgesetz (Auszüge)

§ 10 Verkehrssicherheit

(1) Alle Menschen sollen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel sicher an ihrem Ziel ankommen.

(3) Ziel ist, dass sich im Berliner Stadtgebiet keine Verkehrsunfälle mit schweren Personenschäden ereignen. Diese „Vision Zero“ ist Leitlinie für alle Planungen, Standards und Maßnahmen mit Einfluss auf die Entwicklung der Verkehrssicherheit.

Hierzu halten wir fest:

§ 17a Schulisches Mobilitätsmanagement

(1) Das Land Berlin fördert einen umfassenden Ansatz des schulischen Mobilitätsmanagements.

(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsam mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung und in Abstimmung mit den Bezirken ein umsetzungsbezogenes Konzept. Das Konzept definiert unter anderem Unterrichtsinhalte, Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Veränderung des Mobilitätsverhaltens von Schulkindern hin zur selbstständigen Mobilität sowie zur Umsetzung einer sicheren Infrastruktur im Schulumfeld.

(5) (...) Insbesondere im Grundschulbereich ist die Perspektive der Kinder bei der Bewältigung der Schulwege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung von Vorschlägen (...) ist in Abwägungsentscheidungen der Schulwegsicherheit grundsätzlich die höchste Priorität einzuräumen.

Hierzu halten wir fest:

§ 50 Besondere Ziele der Entwicklung des Fußverkehrs

(2) Fußwege erfüllen eine wichtige Funktion als geschützte Räume auch und gerade für die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Diese Funktion zu wahren und zu stärken ist Leitlinie für alle Planungen, Standards und Maßnahmen mit Auswirkungen auf Fußwege. (...)

(4) Jeder Mensch soll in ganz Berlin auf direkten und zusammenhängenden Fußwegen seine Ziele erreichen können. Insbesondere soll das Queren der Fahrbahn grundsätzlich an jedem Arm einer Kreuzung möglich sein.

(5) Dem Fußverkehr wird (...) Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt. Dieser Vorrang ist insbesondere bei der Straßenraumaufteilung sowie bei der Schaltung von Lichtzeichenanlagen umzusetzen. (...)

(7) Durch geeignete Maßnahmen soll die Selbstständigkeit von Kindern im Fußverkehr gefördert werden.

Hierzu halten wir fest:

§ 51 Aufgaben und Zuständigkeiten für den Fußverkehr

(3) Bei der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung wird eine Koordinierungsstelle Fußverkehr eingerichtet, die als Stabsstelle unmittelbar der Leitung untersteht. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Steuerung der Zusammenarbeit zwischen Hauptverwaltung und Bezirken.

(7) Die Bezirke erstellen Schulwegpläne für alle Schulen, die Klassen der ersten bis sechsten Stufe führen. Die Schulwegpläne werden an für die Schülerinnen und Schüler sowie Eltern zugänglichen Orten aufgehängt, im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Bei der Erstellung der Pläne sollen (...) insbesondere die Schülervertretungen und Elternvertretungen (...) beteiligt werden. Die zuständigen Stellen definieren geeignete Maßnahmen, um auf Schulwegplänen festgehaltene Gefahrenquellen zu beseitigen.

Hierzu halten wir fest: